Vorfälligkeitsentschädigung ohne Vertragsgrundlage
OLG Frankfurt/M. 23 U 301/03 und 23 U 52/04
Das OLG Frankfurt/M. sieht in seinem Urteilen 23 U 301/03 und 23 U 52/04 keine Rechtsgrundlage für eine Vorfälligkeitsentschädigung wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers dieses nicht ausdrücklich vorsehen.