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Vorfälligkeitsentschädigung ohne Vertragsgrundlage

OLG Frankfurt/M. 23 U 301/03 und 23 U 52/04

Das OLG Frankfurt/M. sieht in seinem Urteilen 23 U 301/03 und 23 U 52/04 keine Rechtsgrundlage für eine Vorfälligkeitsentschädigung wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers dieses nicht ausdrücklich vorsehen.